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   OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08   

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OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08 (https://dejure.org/2008,3675)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08 (https://dejure.org/2008,3675)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 1 Verg 8/08 (https://dejure.org/2008,3675)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erneute Wertung eines bereits vorliegenden Angebots und zusätzliches Begehren der Erhaltung einer Chance auf Auftragserteilung im materiellen Beschaffungsvorgang als identisches Antragsziel; Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Hauptantrages sowie des Erfolgs des ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    GWB § 128 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 128 Abs. 3 Satz 1
    Steinrestaurierung - Kostenlast beim beiderseitigen teilweisen Unterliegen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostentragungspflicht bei teilweise Unterliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2009, 205 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Naumburg, 28.09.2001 - 1 Verg 9/01

    Vergabestelle als Mitunterlegene im Vergabenachprüfungsverfahren -

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist, worauf die Vergabekammer zu Recht abstellt, allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag bzw. zu den Anträgen in diesem Verfahren maßgeblich (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 7. August 2001, 1 Verg 1/01 - OLGR Naumburg 2002, 73 -, vom 28. September 2001, 1 Verg 9/01 - VergabeR 2002, 200 -, und vom 23. April 2003, 1 Verg 1/03 - ZfBR 2003, 831 - , jeweils m.w.N.).

    Insoweit ist es kostenrechtlich unerheblich, ob die konkrete Rechtsverletzung, die die Vergabekammer zum Anlass für ihren Eingriff genommen hat, von der Antragstellerin selbst bereits gerügt worden ist oder nicht (so bereits der erkennende Senat in den Beschlüssen vom 7. August 2001, 1 Verg 1/01 , vom 28. September 2001, 1 Verg 9/01 , und vom 23. April 2003, 1 Verg 1/03 , jeweils für einen von Amts wegen aufgegriffenen Vergaberechtsverstoß).

    Dies lässt die Kostenaufhebung als verhältnismäßige Kostenteilung erscheinen (im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 25. Januar 2005, WVerg 0014/04 - OLGR Dresden 2005, 285 - OLG Naumburg, Beschluss v. 28. September 2001, 1 Verg 9/01 ).

  • OLG Naumburg, 07.08.2001 - 1 Verg 1/01

    Unterlegener im Vergabeverfahren - Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Eine isolierte Anfechtung der Kostenlastentscheidung der Vergabekammer ist nach § 116 Abs. 1 GWB statthaft (ständige Rechtsprechung u.a. des erkennenden Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 7. August 2001, 1 Verg 1/01, sowie vom 6. April 2005, 1 Verg 2/05 - VergabeR 2005, 676 - , letzterer m.w.N.).

    Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist, worauf die Vergabekammer zu Recht abstellt, allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag bzw. zu den Anträgen in diesem Verfahren maßgeblich (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 7. August 2001, 1 Verg 1/01 - OLGR Naumburg 2002, 73 -, vom 28. September 2001, 1 Verg 9/01 - VergabeR 2002, 200 -, und vom 23. April 2003, 1 Verg 1/03 - ZfBR 2003, 831 - , jeweils m.w.N.).

    Insoweit ist es kostenrechtlich unerheblich, ob die konkrete Rechtsverletzung, die die Vergabekammer zum Anlass für ihren Eingriff genommen hat, von der Antragstellerin selbst bereits gerügt worden ist oder nicht (so bereits der erkennende Senat in den Beschlüssen vom 7. August 2001, 1 Verg 1/01 , vom 28. September 2001, 1 Verg 9/01 , und vom 23. April 2003, 1 Verg 1/03 , jeweils für einen von Amts wegen aufgegriffenen Vergaberechtsverstoß).

  • OLG Naumburg, 23.04.2003 - 1 Verg 1/03

    Kostenentscheidung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist, worauf die Vergabekammer zu Recht abstellt, allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag bzw. zu den Anträgen in diesem Verfahren maßgeblich (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 7. August 2001, 1 Verg 1/01 - OLGR Naumburg 2002, 73 -, vom 28. September 2001, 1 Verg 9/01 - VergabeR 2002, 200 -, und vom 23. April 2003, 1 Verg 1/03 - ZfBR 2003, 831 - , jeweils m.w.N.).

    Insoweit ist es kostenrechtlich unerheblich, ob die konkrete Rechtsverletzung, die die Vergabekammer zum Anlass für ihren Eingriff genommen hat, von der Antragstellerin selbst bereits gerügt worden ist oder nicht (so bereits der erkennende Senat in den Beschlüssen vom 7. August 2001, 1 Verg 1/01 , vom 28. September 2001, 1 Verg 9/01 , und vom 23. April 2003, 1 Verg 1/03 , jeweils für einen von Amts wegen aufgegriffenen Vergaberechtsverstoß).

    Der Senat hält daran fest, dass im Falle der Zurückweisung des Hauptantrages der Antragstellerin sowie eines Eingriffs der Vergabekammer in das Vergabeverfahren auf einen Hilfsantrag der Antragstellerin bzw. von Amts wegen entgegen der von der Vergabestelle beantragten vollständigen Zurückweisung des Nachprüfungsantrages grundsätzlich für eine Kostenquote zu ungleichen Teilen kein Raum ist (vgl. Beschluss vom 23. April 2003, 1 Verg 1/03 ).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Grundsätzlich ist kostenrechtlich auch irrelevant, ob sich die von der Nachprüfungsinstanz ausgewählte Maßnahme zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens mit jener deckt, die der Antragsteller anregt; nach dem Grundgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind einem Antragsteller Abweichungen zwischen Antragsziel und Verfahrensausgang dann kostenrechtlich nicht zuzurechnen, wenn sie auf einer Ermessensausübung des Gerichts bzw. hier der Nachprüfungsinstanz im Rahmen von § 114 Abs. 1 GWB beruhen (so schon Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17. Februar 2004, 1 Verg 15/03 - VergabeR 2004, 634 - , sowie vom 31. März 2004, 1 Verg 1/04 - ZfBR 2004, 497 - ; ebenso - ohne nähere Begründung - auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06 - VergabeR 2007, 59 - ).

    Dem steht die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des X. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06 - VergabeR 2007, 59 - ) nicht entgegen: Ausweislich des Abschnitts VI. Ziffer 1 der Entscheidungsgründe ging auch der X. Zivilsenat trotz erkannter Begründetheit des Nachprüfungsantrags wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei ausschließlichem Vorliegen von Angeboten mit einem identischen formellen Mangel von einer Konstellation im Sinne des § 92 ZPO aus, d.h. von einem teilweisen Unterliegen auch des dortigen Antragstellers.

  • VK Sachsen-Anhalt, 31.07.2008 - 1 VK LVwA 4/08

    Unvollständige Angebote sind zwingend auszuschließen

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2008, 1 VK LVwA 4/08, hinsichtlich Ziffer 2) des Entscheidungsausspruchs aufgehoben und, wie folgt, neu gefasst:.

    die Kostenentscheidung zu Ziffer 2) des Tenors des Beschlusses der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom , 1 VK LVwA 4/08, teilweise abzuändern und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer jeweils zur Hälfte ihr und der Antragstellerin aufzuerlegen.

  • OLG Dresden, 25.01.2005 - WVerg 14/04

    Kosten Nachprüfungsverfahren Vergabekammer; Gesamtschuld

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Dies lässt die Kostenaufhebung als verhältnismäßige Kostenteilung erscheinen (im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 25. Januar 2005, WVerg 0014/04 - OLGR Dresden 2005, 285 - OLG Naumburg, Beschluss v. 28. September 2001, 1 Verg 9/01 ).
  • OLG Naumburg, 17.02.2004 - 1 Verg 15/03

    Betreiber eines Krankenhauses: Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB?

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Grundsätzlich ist kostenrechtlich auch irrelevant, ob sich die von der Nachprüfungsinstanz ausgewählte Maßnahme zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens mit jener deckt, die der Antragsteller anregt; nach dem Grundgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind einem Antragsteller Abweichungen zwischen Antragsziel und Verfahrensausgang dann kostenrechtlich nicht zuzurechnen, wenn sie auf einer Ermessensausübung des Gerichts bzw. hier der Nachprüfungsinstanz im Rahmen von § 114 Abs. 1 GWB beruhen (so schon Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17. Februar 2004, 1 Verg 15/03 - VergabeR 2004, 634 - , sowie vom 31. März 2004, 1 Verg 1/04 - ZfBR 2004, 497 - ; ebenso - ohne nähere Begründung - auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06 - VergabeR 2007, 59 - ).
  • OLG Naumburg, 31.03.2004 - 1 Verg 1/04

    Anforderungen an die Ausschreibung von Versicherungsleistungen; Mitteilung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Grundsätzlich ist kostenrechtlich auch irrelevant, ob sich die von der Nachprüfungsinstanz ausgewählte Maßnahme zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens mit jener deckt, die der Antragsteller anregt; nach dem Grundgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind einem Antragsteller Abweichungen zwischen Antragsziel und Verfahrensausgang dann kostenrechtlich nicht zuzurechnen, wenn sie auf einer Ermessensausübung des Gerichts bzw. hier der Nachprüfungsinstanz im Rahmen von § 114 Abs. 1 GWB beruhen (so schon Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17. Februar 2004, 1 Verg 15/03 - VergabeR 2004, 634 - , sowie vom 31. März 2004, 1 Verg 1/04 - ZfBR 2004, 497 - ; ebenso - ohne nähere Begründung - auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06 - VergabeR 2007, 59 - ).
  • OLG Naumburg, 06.04.2005 - 1 Verg 2/05

    "Betriebsführung II"; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Eine isolierte Anfechtung der Kostenlastentscheidung der Vergabekammer ist nach § 116 Abs. 1 GWB statthaft (ständige Rechtsprechung u.a. des erkennenden Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 7. August 2001, 1 Verg 1/01, sowie vom 6. April 2005, 1 Verg 2/05 - VergabeR 2005, 676 - , letzterer m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 Verg 2/01

    Antragsbefugnis im Feststellungsverfahren eines Vergabeverfahrens

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
    Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist, worauf die Vergabekammer zu Recht abstellt, allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag bzw. zu den Anträgen in diesem Verfahren maßgeblich (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 7. August 2001, 1 Verg 1/01 - OLGR Naumburg 2002, 73 -, vom 28. September 2001, 1 Verg 9/01 - VergabeR 2002, 200 -, und vom 23. April 2003, 1 Verg 1/03 - ZfBR 2003, 831 - , jeweils m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 18.08.2011 - 2 Verg 3/11

    Altpapierverwertungsanlage - Vergabenachprüfungsverfahren: Verhandlungsverfahren

    Maßgeblich ist allein das Verhältnis zwischen dem Entscheidungstenor in der Hauptsache und dem vom jeweiligen Beteiligten gestellten Antrag bzw. den gestellten Anträgen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 09.10.2008, 1 Verg 8/08 "Steinrestaurierung" - ZfBR 2009, 205 nur Ls. - m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.02.2006, 11 Verg 18/05 - hier zitiert nach juris).

    Insoweit greift die Regelung des § 128 Abs. 3 S. 2 GWB nicht ein, weil sie sich auf Kostenschuldner mit demselben Haftungsgrund bezieht (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 09.10.2008, 1 Verg 8/08, a.a.O.).

  • VK Sachsen, 23.02.2009 - 1/SVK/003-09

    Zertifikat muss gültig sein!

    Als teilweise unterliegende Partei trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Auftraggeber zu 2/3 (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB) (OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).

    Als teilweise unterliegende Partei trägt der Auftraggeber die Kosten des Verfahrens (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu 1/3 (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB) (OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).

    Deshalb ist eine Quotelung der Kosten der Vergabekammer nach dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens veranlasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006, Az: Verg 43/06; OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).

  • VK Sachsen, 26.06.2009 - 1/SVK/024-09

    Keine Pflicht zur losweisen Vergabe bei Unzweckmäßigkeit!

    Als unterliegende Partei trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB) (OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).
  • OLG Naumburg, 23.04.2009 - 1 Verg 5/08

    "Rettungsdienst III"

    Eine etwaige Aufhebung der laufenden Ausschreibung im Nachprüfungsverfahren mit der Folge einer Neuausschreibung bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf und einer "zweiten Chance" der Antragstellerin auf Erteilung des begehrten Auftrages wäre kostenrechtlich als Teilunterliegen der Antragstellerin zu bewerten gewesen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Oktober 2008, 1 Verg 8/08), was zu einer Kostenaufhebung geführt hätte.
  • VK Sachsen, 06.07.2010 - 1/SVK/013-10

    § 107 Abs. 3 GWB weiterhin anwendbar!

    Dennoch ist vorliegend keine Quotelung der Kosten der Vergabekammer nach dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens veranlasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006, Az: Verg 43/06; OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007, WVerg 0006/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).
  • VK Sachsen, 20.12.2012 - 1/SVK/036-12

    Angebote vermischt: Schwerer Dokumentationsmangel, Aufhebung zwingend!

    (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008, 1 Verg 8/08).
  • VK Sachsen, 16.05.2012 - 1/SVK/010-12

    Mindestanforderungen sind auch im Verhandlungsverfahren verbindlich!

    Der anzustellende Vergleich zwischen Antragszielen und Verfahrensausgang erfordert eine wertende Betrachtung der Antragsziele im Hinblick auf ihren Inhalt und auf ein etwaiges Stufenverhältnis zwischen mehreren Antragszielen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008, Az.: 1 Verg 8/08).
  • VK Sachsen, 26.06.2009 - 1/SVK/026-09
    Als unterliegende Partei trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB) (OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08; OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Verg 9/08).
  • OLG Jena, 30.04.2009 - 9 Verg 3/09

    Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Dienstleistung "Technische

    Das OLG Naumburg (Beschluss v. 09.10.2008, Az.: 1 Verg 8/08) hat zum Verhältnis Haupt- und Hilfsantrag überzeugend ausgeführt, dass eine ungleiche Kostenquote nicht in Betracht kommt, da der Gebührenwert eines jeden auf Primärrechtschutz gerichtete Nachprüfungsantrags nach § 50 Abs. 2 GKG pauschaliert 5 % der Bruttoauftragssumme beträgt.
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